- Surrogation
- Sur|ro|ga|ti|on 〈f. 20〉1. 〈allg.〉 Unterschiebung2. 〈Rechtsw.〉 Einsetzung od. Nachrücken eines neuen Berechtigten od. Vermögenswertes an Stelle eines alten[→ Surrogat]
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Surrogationdie, -, Recht: die unmittelbare Ersetzung von Vermögensgegenständen durch andere (die Surrogate), die an ihre Stelle treten, ohne dass ein Übertragungsakt erforderlich ist (dingliche Surrogation). Die Surrogation ist kein einheitliches gesetzliches Prinzip, sondern für einzelne Fallgruppen unterschiedlich geregelt. Erfasst werden v. a. die Fälle, bei denen Gegenstände in Sondervermögen (z. B. Nachlass, Gesamtgut) gelangen, die als Ersatz für daraus ausscheidende Vermögensgegenstände erworben wurden. Ein weiteres Beispiel ist der Ersatz von Haushaltsgegenständen im ehelichen Güterrecht (§ 1370 BGB): Haushaltsgegenstände, die statt nicht mehr vorhandener oder wertlos gewordener Gegenstände angeschafft werden, werden Eigentum des Ehegatten, dem die abhanden gekommenen oder wertlos gewordenen Gegenstände gehörten. Eine nur schuldrechtliche Surrogation ohne dingliche Wirkungen liegt z. B. vor, wenn bei Unmöglichkeit einer geschuldeten Leistung der Gläubiger die Herausgabe des vom Schuldner als Ersatz erlangten oder die Abtretung des Ersatzanspruchs verlangen kann (§ 281 BGB »stellvertretendes commodum«, z. B. die Versicherungssumme für den geschuldeten, aber zerstörten Gegenstand).* * *
Universal-Lexikon. 2012.